Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma hapego plastics GmbH

1. Allgemeines

Für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen sind die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit Annahme einer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit der Geltung dieser Einkaufsbedingungen einverstanden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

2. Bestellungen und Aufträge

2.1 Soweit unsere Anfragen oder Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist

enthalten, sind wir hieran eine Woche nach Datum der Bestellung oder der Anfrage gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme unseres Auftrags ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.2 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Herstellungsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 7 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Herstellungs- oder Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerung rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

2.3 Wir sind ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter

Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb auf Grund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. In einem solchen Fall vergüten wir die vom Lieferanten

erbrachten Teilleistungen und nachweisbar nutzlos gewordenen Aufwendungen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Alle Lieferungen und Leistungen an uns erfolgen frei Haus. Eine Abweichung von

dieser Vereinbarung ist nur durch vorherige schriftliche Vereinbarung möglich. Die Lieferung und der Transport haben an die im Vertrag genannte Versandanschrift zu erfolgen. Der Preis schließt auch die Verpackung ein.

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3.3 Soweit nach möglicherweise schriftlich getroffenen Vereinbarungen und der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.4 Wir zahlen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen

mit 3% Skonto auf die Bruttoauftragssumme oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang eines von einem vertretungsberechtigten Angehörigen der Firma hapego plastics GmbH unterzeichneten Überweisungsauftrages bei dem Kreditinstitut der Firma hapego plastics GmbH.

3.5 ln sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere

Bestellnummer, Liefermenge

und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 4

genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.

Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn

Umstände eintreten und erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, auf Grund

des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.

4.4 lm Fall des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche

zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher

Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts, zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma hapego plastics

GmbH zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.7 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über,

wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

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5. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf

Zahlungsverpflichtungen der Firma hapego plastics GmbH für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Diesen wird widersprochen.

6. Gewährleistungsansprüche

6.1 Bei Mängeln stehen uns die uneingeschränkten gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate ab Gefahrübergang.

6.2 Wir prüfen angelieferten Waren auf Quantität, äußere Beschädigungen und

nehmen eine Sichtprüfung vor. Zu Laboruntersuchungen sind wir im Rahmen der Wareneingangskontrolle nicht verpflichtet. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Zur rechtzeitigen Mitteilung genügt die Absendung derselben.

6.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben

verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungen beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass er sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oderähnlichen Gründen vornahm.

7. Produkthaftung

7.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet uns von hieraus resultierender Haftung freizustellen. Sollten wir verpflichtet sein, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der

Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaft-

pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000,00 € zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnlichen Schäden abdecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Recht / Datenschutz

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8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Neuss. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, den Kunden bzw. den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
8.2 Für die Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie die Übereinkommen über den Abschluss und die Abwicklung internationaler Kaufbeziehungen sind ausgeschlossen.

8.3 Daten unserer Lieferanten werden in unserem Unternehmen in unsere EDV-Anlage einspeist und dort verarbeitet.

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