Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der hapego plastics GmbH

1. Vorbemerkungen Wir liefern und leisten nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unser Kunde versichert durch Aufgabe seiner Bestellung, Unternehmer zu sein. Individualvereinbarungen gehen den nachstehenden allgemeinen Regelungen vor.

2. Allgemeines

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen; auch für künftige Geschäftsabschlüsse und Nachbestellungen. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für künftige Geschäfte.

2.2 Widersprechende Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seinen Bedingungen die Geltung abweichender Bedingungen ausschließt. Auch in der Bewirkung der Leistung durch uns liegt keine stillschweigende Anerkennung abweichender Bedingungen. In jedem Fall gilt die Annahme unserer Lieferung als Anerkennung unserer Bedingungen.

2.3 Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und auch von Regelungen unserer Allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Angebot, Abnahme

3.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Aus Angeboten sind wir erst verpflichtet, wenn wir Aufträge in Textform angenommen haben. Wir halten uns an Festangebote eine Woche nach Datum des Angebots gebunden, soweit unsere Festangebote nicht eine andere Bindungsfrist enthalten. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

3.2 Aufträge unserer Vertragspartner können wir innerhalb von 8 Werktagen seit Eingang der Bestellung annehmen. Während dieser Zeit bleibt unser Vertragspartner an seine Bestellung gebunden.

3.3 Bei speziell für den Kunden hergestellten Produkten (Farben, Modifikationen) kann es aus produktionstechnischen Gründen zu Mengenabweichungen von ± 10% kommen. Geliefert und berechnet wird die effektiv gefertigte Menge.

4. Preise

4.1 Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Mehrwertsteuer oder sonstiger öffentlicher Abgaben sowie Versicherung und alle anderen etwaigen sonstigen Nebenkosten.

4.2 Erhöhen sich in der Zeit zwischen Auftragsannahme und Lieferung die Preise der von uns bezogenen und für die Leistung verwendeten wesentlichen Vormaterialien um mehr als 20% und stimmt unser Käufer nicht einer angemessenen Preisanpassung zu, sind wir berechtigt, für uns kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten

4.3 Für die Rücknahme von Verpackungsmaterialien gelten die jeweiligen gesetzlichen

Vorschriften.

4.4 Bei Lieferungen im Rahmen von Dauerlieferverträgen gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis. Gleiches gilt, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach dem Datum der Auftragsannahme erfolgt. Bei Preisvereinbarungen in einer anderen Währung als dem EURO ist der Preis im Verhältnis einer Abwertung anzupassen, wenn die vereinbarte Währung seit der Auftragsannahme gegenüber dem EURO um mehr als 10% abgewertet hat.

5. Schutz von Kennzeichen und Marken Die von uns gelieferten Waren dürfen nur unter den von uns genehmigten Kennzeichnungen in den Verkehr gebracht werden. Geschützte Marken Dritter dürfen beim Wiederverkauf nicht benutzt oder benannt werden, auch wenn eine stoffliche Identität besteht. Zuwiderhandlungen führen zu einer sofortigen Liefersperre und verpflichten den Kunden, uns von allen dieser halb gegen uns erhobenen Ansprüche freizustellen sowie alle uns daraus entstehenden Schäden und Kosten ein schließlich der Schäden aus Liefersperren unserer Vorlieferanten in voller Höhe zu ersetzen.

6. Lieferfristen

6.1 Lieferfristen gelten nur annähernd und sind mangels besonderer Vereinbarung unverbindlich. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Lager verlässt. Verzögerungen während des Transportes gehen nicht zu unseren Lasten, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

6.2 Bei Vereinbarung fester Liefertermine hat uns der Kunde im Fall des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen zu setzen.

6.3 Lieferverzug auch nach Ablauf der Nachfrist berechtigen unseren Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Entsteht unserem Kunden durch Lieferverzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus ein nachgewiesener Schaden, schreiben wir ihm zum Ausgleich dieses Schadens für jeden Monat des Verzugs bis zu 1%, insgesamt jedoch höchsten bis zu 3% des Kaufpreises für den rückständigen Teil der Lieferung gut. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

6.4 Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Liegt ein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiges außergewöhnliches, nicht von uns zu vertretendes Ereignis vor, das die Lieferung unmöglich macht oder die zeitgerechte Lieferung wesentlich erschwert, können wir für die Dauer der Behinderung die Leistung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass unserem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Annahmestörung betroffenen Vertragsteile vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungseinschränkungen, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Der Kunde wird unverzüglich bei Bekanntwerden der Störungen informiert; die Beeinträchtigungen des Kun- den werden so gering wie möglich gehalten.

6.5 Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein

gesondertes Geschäft. Kommen wir mit der Lieferung einer Teillieferung in Verzug oder wird die Leistung insoweit unmöglich, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

6.6 Bei Käufen auf Abruf hat der Abruf mangels besonderer Vereinbarung binnen 3 Monaten seit Absendung der Auftragsannahme zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Versand

7.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung geht die Gefahr bereits bei Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten versichert.

7.2 Transportschäden hat der Kunde vor Entgegennahme der Ware dem Frachtführer gegenüber zu rügen und uns mit Nachweis dieser Rüge unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Er hat die Lieferung trotz solcher Schäden zunächst unter Vorbehalt anzunehmen und bereitzuhalten, um die Feststellung der Schäden zu ermöglichen.

7.3 Gerät unser Kunde in Annahmeverzug und verzögert sich der Versand aus von ihm zu vertretenen Gründen um mehr als 1 Monat, so können wir, über einen etwaigen Verzugsschaden hinaus, für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 Prozent des Rechnungswertes , maximal jedoch 100% des Rechnungswertes verlangen

8. Zahlung

8.1 Zahlungen für Lieferungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto zu erfolgen. Rechnungen für Ersatzlieferungen und sonstige Leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungsdatum ist der Tag, an dem der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. Bei späterer Zahlung schuldet der Käufer für die Zeit ab Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, insbesondere Verzugsschadens, wegen Inanspruchnahme von Bankkredit bleibt vorbehalten.

8.2 Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung. Die Entscheidung über die Annahme von Wechseln oder Schecks oder Zessionen behalten wir uns in jedem Einzelfall vor. Eine solche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Beim Einzug solcher Erfüllungssurrogate haften wir nur für eine Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

8.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen aus demselben Auftrag ausüben; eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) ist ausgeschlossen.

8.4 Bei Teilzahlungen haben ausschließlich wir – auch entgegen §§ 366, 367 BGB – zu entscheiden, welche Forderungen durch die Zahlung ausgeglichen sind.

8.5 Für Lohnaufträge gelten die jeweils im Einzelnen vereinbarten Bedingungen.

8.6 Musterlieferungen werden von uns in Rechnung gestellt. Bei Auftragserteilung behalten wir uns vor, diese gutzuschreiben.

9. Verzug

9.1 Bei Zahlungsverzug unseres Kunden werden unsere sämtlichen, auch gestundeten

Forderungen gegen diesen Kunden sofort fällig.

9.2 Eine Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug entbindet uns von jeder weiteren Vertragspflicht, insbesondere jeder weiteren Lieferpflicht. Wegen noch nicht erfüllter Aufträge können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

9.3 Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer noch nicht endgültig bezahlten Forderungen zu verlangen, weitere Lieferungen zurückzuhalten und weitere Auslieferungen von der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen und bei nicht erfolgter Vorauszahlung nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hier-bei, dass ein Rechtsanwalt oder Notar in unserem Auftrag das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt; die Vorlage der Auskunft selbst kann nicht verlangt werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen und endgültigen Bezahlung sämtlicher Rechnungen einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen unser Eigentum.

10.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

10.3 Wird Vorbehaltsware von dem Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Verkäufer, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

10.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß 10.5 und 10.6 auch tatsächlich auf uns übergehen.

10.5 Die Befugnisse des Käufers gemäß 10.4 (Veräußerung, Verarbeitung oder Einbau) enden mit dem Widerruf durch uns. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn uns eine Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers bekannt wird (9.2). Hierzu gehört insbesondere eine Zahlungseinstellung oder ein Insolvenzantrag.

10.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Lieferwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig in Höhe unseres Lieferwertes an der Gesamtsache zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des Factorings abgetreten, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen alle Abtretungen an.

10.7 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange gegen den Dritten im eigenen Namen für uns geltend zu machen, wie wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Diese Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Ab dann sind nur noch wir befugt, die Forderungen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte auch an Hand seiner Unterlagen zu gestatten.

10.8 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10.9 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers und des zugrunde liegenden Titels sofort zu benachrichtigen.

10.10 Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind zum freihändigen Verkauf zurückgenommener Vorbehaltsware auf Rechnung des Kunden berechtigt.

10.11 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang auf seine Kosten zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Er- satzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

10.12 Gehen wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten ein, bleiben sämtliche Sicherungsrechte sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bis zu unserer vollständigen Freistellung bestehen.

11. Qualitäts- und Mängelhaftung

11.1 Maßgebend für die Qualität und die Eigenschaften unserer Produkte sind die Eigenschaften, die im Auftrag oder dem Typenblatt (Werks-Prüfzeugnis) bezeichnet sind.

11.2 Eigenschaftsbeschreibungen einschließlich Angaben im Werks-Prüfzeugnis stellen nur Beschreibungen von Eigenschaften, nicht aber Garantien dar. Garantierte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn diese ausdrücklich schriftlich unter Hinweis darauf, dass es sich um Garantien handelt, garantiert sind.

11.3 Alle unsere Eigenschaftsbeschreibungen beschränken sich auf die Ware in dem

Zustand, in welchem sie unser Werk verlässt. Bei Wareneingang ist unser Kunde verpflichtet, sofort eine ausreichende Qualitätskontrolle vorzunehmen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, schriftlich, möglichst per Telefax oder E-Mail zu rügen. Versteckte und bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Werden solche Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, ist die Verarbeitung sofort zu unterbrechen und unsere Weisung einzuholen. Verstöße gegen die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten entbinden uns von jeglicher Mängelhaftung. Gleiches gilt für eigenmächtige Veränderung oder unsachgemäße Behandlung unserer Ware.

11.4 Bei der Verarbeitung müssen unbedingt die nach dem neuesten Stand der Technik bekannten Verarbeitungsvorschriften für die jeweiligen Produkte eingehalten werden. Insbesondere weisen wir auf die Verarbeitungstemperaturen und die Trocknungsvorschriften beim Verarbeiten von thermoplastischen Kunststoffen hin.

11.5 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, sobald unsere Produkte verändert oder unsachgemäß und entgegen den Verarbeitungsvorschriften verarbeitet werden; z.B. durch Beimischen von nicht geeigneten Farbpigmenten, Regenerieren, Regranulieren, Mischen mit nicht verträglichen Kunststoffen und Pigmenten. Weiterhin erlischt sie, wenn unsere Kunststoffe mit Kunststoffen, die nicht aus unserer Produktion stammen, vermischt und weiterverarbeitet werden.

11.6 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge leisten wir für die von uns gelieferten Produkte in der Weise Gewähr, dass wir für die mangelhafte und uns auf unsere Aufforderung hin zurückgesandte Ware Ersatz leisten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 12. Ansprüche des Kunden bestehen.

11.7 Dem Kunden ist bekannt, dass wir auch aufgearbeitete Materialien verarbeiten. Geringe Farbabweichungen, Viskositätsunterschiede, Beimischen von anderen Kunststoffen, die sich nur mit geringer Qualitätsminderung verarbeiten lassen, sowie leichte Verunreinigungen und unterschiedliche Glasfaser- und sonstige Füllstoffgehalte, die ebenfalls keine erhebliche Qualitätsminderung darstellen, stellen keine Mängel dar, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich und schriftlich garantiert sind.

11.8 Der Kunde hat defekte Materialien bis zu unserer Erklärung über deren weitere Verwendung zu unserer Verfügung zu halten und sie uns auf Verlangen auf unsere Kosten zuzuschicken, andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

11.9 Insbesondere sind sämtliche Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Ziffer 12 ausgeschlossen.

12. Schadensersatz

12.1 In allen Fällen, in denen wir in Abweichung von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder zwingender gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

12.2 Unberührt von Haftungseinschränkungen bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist dann jedoch außer in den Fällen von 12.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

12.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht vereinbart.

13. Teilunwirksamkeit Sollte ein Teil unserer Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier-von nicht berührt. Gleiches gilt für die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Recht / Datenschutz

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Neuss. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.2 Für die Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie die Übereinkommen über den Abschluss und die Abwicklung internationaler Kaufbeziehungen sind ausgeschlossen.

14.3 Daten unserer Kunden werden in unserem Unternehmen in unsere EDV-Anlage einspeist und dort verarbeitet.

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